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Satzung der Caritas Stiftung Stuttgart

Die Satzung der Caritas Stiftung Stuttgart in der Fassung vom 07.10.2009

Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung

mit dem Namen Caritas Stiftung Stuttgart

mit dem Sitz in Stuttgart

Präambel

Anliegen der Stiftung ist die Förderung des Wohlfahrtswesens. Sie setzt sich deshalb insbesondere auch für die  Schaffung von Stiftungen und Stif­tungsfonds ein.

Die Stiftung ist eine reine Förderstiftung des Caritasverbandes für Stuttgart e.V. und Trägerin aller Stiftungen, Vermögensmassen und nicht zweckgebunde­nen Erb­schaften des Caritasverbandes für Stuttgart e.V. unabhängig von ihrer Rechts­form.

I. Name, Sitz, Rechtsform, Zweck und Vermögen der Stiftung

§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

(1)    Die Stiftung führt den Namen:

Caritas Stiftung Stuttgart.

(2)    Die Stiftung hat ihren Sitz in Stuttgart.

(3)    Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung privaten Rechts.

§ 2
Zweck der Stiftung

(1)    Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln für den Caritasverband für Stuttgart e.V. zur Verwirklichung seiner jeweiligen steuerbegünstigten Zwecke (Förderung der kirchlichen Wohlfahrtspflege im Sinne von § 22 des Stiftungs­gesetzes für Baden-Württemberg).

(2)    Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwecke.

§ 3
Stiftungsvermögen

Die Stiftung erhält als Vermögensausstattung DM 100.000,--, die vom Caritasver­band für Stuttgart e.V. aufge­bracht und bei der Errichtung der Stiftung fällig wer­den. Hiervon sind

-        DM 50.000,-- für gemeinnützige Zwecke,

-        DM 50.000,-- für mildtätige Zwecke

bestimmt.

II. Verwaltung des Stiftungsvermögens, Geschäftsjahr
und Rech­nungslegung

§ 4
Verwaltung des Stiftungsvermögens

(1)    Das Stiftungsvermögen ist entsprechend den für gemeinnützige und mildtätige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften und im übri­gen nach Maßgabe dieser Satzung, den Weisungen des Stiftungsrates sowie getrennt für die Förderung der gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke des Caritasverbandes für Stuttgart e.V. zu verwalten.

(2)    Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert grundsätzlich zu erhalten. Es kann ausnahmsweise vorbehaltlich der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stif­tungszwecks erforderlich ist.

(3)    Die Mittel der Stiftung (Erträgnisse, Spenden und sonstige Zuwendungen) dür­fen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Erträge des Stiftungsvermögens sind vorbehaltlich Absatz 4 zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Spenden und sonstige Zuwendungen sind ebenfalls nach Satz 2 zu verwenden; dies gilt jedoch nicht für Zuwendungen von Todes wegen sowie dann, wenn der Zuwendende ausdrück­lich eine Zu­führung zum Stiftungsvermögen bestimmt hat (sog. "Zustiftungen"). Zuwen­dungen an die Stiftung können mit Auflagen verbun­den werden, die jedoch die steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung nicht be­ein­trächtigen dürfen.

(4)    Die Stiftung ist aufgrund eines Beschlusses des Stiftungsrats berechtigt, in dem jeweils für die Steuervergünstigung un­schädlichen Umfang

a)    den Überschuß der Einnahmen über die Un­kosten aus Vermögensverwal­tung einer freien Rücklage zuzuführen;

b)    ihre Mittel einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen, wenn und so­lange dies erforderlich ist, damit die Stiftung ihre Zwecke nachhaltig er­füllen kann, insbesondere zur Finanzierung konkreter langfristiger Förde­rungsvorhaben; der Verwendungszweck ist bei der Rücklagenbildung oder -zuführung vom Stiftungsrat zu bestimmen.

(5)    Das Stiftungsvermögen ist sparsam und wirtschaftlich zu verwalten. Eine Ver­pflichtung, das Stiftungsvermögen in mündelsicheren Werten anzule­gen, be­steht nicht.

(6)    Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7)    Dem Caritasverband für Stuttgart e.V. steht aufgrund dieser Satzung ein Rechts­anspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 5
Verwaltung von Stiftungen und Stiftungsfonds

(1)    Die Stiftung ist berechtigt, als Stiftungsträger unselbständiger, steuerbegün­stigter Stiftungen deren Ver­waltung zu übernehmen. Das Vermögen der nicht­rechtsfähi­gen Stif­tungen wird getrennt vom Vermögen der Stiftung nach Weisung des Stifters verwaltet.

(2)    Die Stiftung übernimmt die Verwaltung rechtlich und steuerlich unselbständi­ger Vermögensmassen (Stiftungsfonds).

(3)    Die Stiftung übernimmt die Obhut über rechtsfähige, steuerbegünstigte Stiftun­gen.

§ 6
Geschäftsjahr, Rechnungslegung

(1)    Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(2)    Der Stiftungsvorstand hat für eine ordnungsmäßige Verzeichnung des Vermö­gens sowie der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung zu sorgen.

(3)    Auf den Schluß eines jeden Geschäftsjahres hat der Stiftungsvorstand eine Jah­resrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Geschäftsbericht zu er­stellen. Der Stiftungsrat kann auch eine an­dere Form der Rechnungslegung beschließen. Der Stiftungsrat hat den Jahresabschluß durch einen von ihm be­stimmten Wirtschaftsprüfer oder eine von ihm bestimmte Wirtschafts­prü­fungsgesell­schaft überprüfen zu lassen. Der Prüfungs­bericht des Wirt­schaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist der Stif­tungsauf­sichtsbehörde innerhalb einer Frist von fünf Monaten nach Ende des Ge­schäftsjahres vorzulegen.

(4)    Der Stiftungsvorstand hat den Caritasverband für Stuttgart e.V., soweit zumut­bar, bei der Hergabe der Zuwendungen zu verpflichten, der Stiftung die be­stim­mungsgemäße Verwendung der Zuwendung nachzuweisen. Bei laufenden Zu­wendungen ist der Nachweis mindestens einmal im Jahr zu führen.

III. Stiftungsorgane

§ 7
Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand.

§ 8
Zusammensetzung und Amtsdauer des Stiftungsrates

(1)    Der Stiftungsrat besteht aus fünf Personen, von denen drei Personen dem Auf­sichtsorgan (Vorstand, künftig: Caritasrat) des Caritasverbandes für Stutt­gart e.V. angehören müssen.

(2)    Die Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Vorstand bzw. künftig dem Ca­ritasrat des Caritasverbandes für Stuttgart e.V. nach Anhörung des Stiftungs­rates beru­fen.

(3)    Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine Wiederberufung ist möglich.

(4)    Das Amt eines Mitglieds endet außer durch Ablauf der Amtsdauer durch

a)    Abberufung durch den Vorstand bzw. künftig den Caritasrat des Caritas­verbandes für Stuttgart e.V., die jederzeit zulässig ist;

b)    Abberufung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde aus wichtigem Grund;

c)    Tod des Mitglieds;

d)    Amtsniederlegung des Mitglieds; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der Stiftung zu erklären. Ein Mitglied ist zur Niederlegung sei­nes Amtes verpflichtet, wenn es infolge Krankheit, altershalber oder aus anderen Gründen für längere Zeit an der ordnungsgemäßen Ausübung sei­nes Amtes verhindert ist.

(5)    Nach Ende ihres Amtes führen die Mitglieder ihr Amt so lange weiter, bis das neue Mitglied ordnungsgemäß berufen ist. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für die restliche Amtszeit berufen.

(6)    Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer bei der Verfolgung ihrer Tätigkeit für die Stiftung angefalle­nen angemessenen Aufwendungen. Spesen werden nach einer vom Stiftungsrat zu beschlie­ßen­den Spesenordnung vergütet.

§ 9
Organisation des Stiftungsrates

(1)    Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer einer Amtsperiode einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(2)    Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende aus seinem Amt aus, so hat der Stiftungsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amts­zeit vorzunehmen.

(3)    Der Vorsitzende vertritt den Stiftungsrat bei der Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen.

(4)    Der stellvertretende Vorsitzende hat die Rechte des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist oder ihn mit seiner Vertretung ermächtigt.

§ 10
Aufgaben des Stiftungsrates

(1)    Der Stiftungsrat entscheidet über die Grundsätze der Stiftungsarbeit und berät und überwacht den Vorstand.

(2)    Der Stiftungsrat nimmt die ihm in dieser Satzung übertragenen Aufgaben wahr. Hierzu gehören auch:

a)    die Entscheidung über die Richtlinien der Förderungstätigkeit und über die Verwendung der Stiftungsmittel;

b)    die Genehmigung des Wirtschaftsplans;

c)    die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes.

(3)    Bei seiner Tätigkeit hat der Stiftungsrat darauf zu achten, daß die Steuerbefrei­ung der Stiftung nicht gefährdet wird.

§ 11
Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstandes

(1)    Der Vorstand besteht aus zwei bis drei Personen.

(2)    Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Stiftungsrat berufen. Der Stif­tungsrat bestimmt den Vorsitzenden und ggf. den stellvertretenden Vorsitzen­den. Mitglieder des Stiftungsrats kön­nen nicht Mitglieder des Vorstands wer­den.

(3)    Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederberufung ist zulässig.

(4)    Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet außer durch Ablauf der Amtsdauer durch

a)    Abberufung durch den Stiftungsrat aus wichtigem Grund;

b)    Abberufung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde aus wichtigem Grund;

c)    Tod des Mitgliedes;

d)    Amtsniederlegung des Mitgliedes; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der Stiftung zu erklären. § 8 Abs. 4 d) Satz 2 gilt entsprechend.

(5)    § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.

(6)    Die Vorstände können haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätig sein. Die entsprechende Vergütung legt der Stiftungsrat fest.

§ 12
Vertretung der Stiftung nach außen

(1)    Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam.

(2)    Der Stiftungsrat kann allen oder einzelnen Mitgliedern des Vorstandes die Be­freiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.

§ 13
Aufgaben des Vorstandes

(1)    Der Vorstand verwaltet die Stiftung im Rahmen der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und dieser Satzung. Er ist dem Stiftungsrat verantwortlich und an dessen Weisungen und Beschlüsse gebunden. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

a)    die Führung der laufenden Geschäfte;

b)    die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses;

c)    die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes;

d)    die Abfassung des Jahresberichts und die Berichterstattung an den Stif­tungsrat;

e)    die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates;

f)     der Erlaß einer Geschäftsordnung.

(2)    Bei seiner Tätigkeit hat der Vorstand darauf zu achten, daß die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird.

§ 14
Beschlußfassung

(1)    Jedes Stiftungsorgan faßt seine Beschlüsse in Sitzungen, die nach Bedarf, min­destens jedoch einmal pro Jahr stattfinden. Die Beschlußfassung kann  ‑ abge­sehen von Beschlüssen über die Änderung des Stiftungszwecks nach § 15 Ab­satz 1 und über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusam­menle­gung mit einer anderen Stiftung nach § 16 ‑ auch im Wege schriftlicher Abstim­mung er­folgen, wenn diesem Verfahren kein Mitglied des jeweiligen Stif­tungsor­gans widerspricht.

(2)    Jedes Stiftungsorgan ist beschlußfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit der Mehrheit der Anwesenden, so­weit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3)    Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsit­zende des Stiftungsrats lädt die Mitglieder des Stiftungsrats schriftlich mit ei­ner dreiwöchigen Frist unter Nennung der Tagesordnungspunkte ein oder for­dert sie zur schriftlichen Stellungnahme und Abstimmung auf. In dringenden Angelegenheiten kann die Einberufung von Sitzungen formlos und ohne Ein­haltung einer besonderen Einladungsfrist erfolgen.

(4)    Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Vorsitzen­den und einem weiteren Mitglied des Stiftungsorgans zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von den gefaßten Beschlüssen schriftlich zu unter­richten. Im Falle von Absatz 1 Satz 2 ist das Ergebnis der Abstimmung allen Mitgliedern des jeweiligen Stiftungsorgans schriftlich mitzuteilen.

IV. Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung
und Vermögensan­fall

§ 15
Satzungsänderung

(1)    Ändern sich die Verhältnisse derart, daß die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich ist, so kann der Stiftungsrat einen neuen Zweck im Sinne des Stifters beschließen oder den Stiftungszweck än­dern. Der neue oder der geänderte Zweck hat gemeinnützig oder mildtätig oder beides zu sein und dem Zweck gem. § 2 möglichst nahe zu kommen. Der Beschluß bedarf ei­ner Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates.

(2)    Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(3)    Die Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 werden erst mit Genehmigung der Stif­tungsbehörde wirksam. Sie dürfen nur gefaßt werden, wenn die zu­ständige Finanzbehörde vorher bestätigt hat, daß durch die Satzungsänderun­gen die Steuerfreiheit nicht berührt wird. Außerdem ist die Einwilligung des Stifters erforderlich.

§ 16
Aufhebung und Zusammenlegung der Stiftung

(1)    Für die Aufhebung der Stiftung ist ein Beschluß der Mehrheit von drei Vier­teln der Mitglieder des Stiftungsrats erforderlich.

(2)    Die Stiftung kann auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 87 BGB aufgehoben werden.

(3)    Die Stiftung kann mit einer anderen Stiftung zusammengelegt werden (§ 14 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg). Hierfür ist ein Beschluß der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrats erforderlich. Die neue Stiftung muß ebenfalls steuerbegünstigt sein.

(4)    § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 17
Vermögensanfall

Bei Aufhebung der Stiftung sowie bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Caritasverband für Stuttgart e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke gem. § 2 oder andere steuerbegünstigte Zwecke zu verwen­den hat.

§ 18
Stiftungsaufsicht

Die Stiftung steht unter kirchlicher Aufsicht gemäß § 25 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit der Stiftungsordnung der Diözese Rotten­burg-Stuttgart in der jeweils gültigen Fassung.

Die Caritas Stiftung Stuttgart ist als kirchliche Stiftung errichtet und genehmigt (veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt, S. 982, BO-Nr. A 193 - 25.01.1999).

Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat die Stiftung mit Schreiben vom 28.12.1998 genehmigt und der Stiftung die Rechtsfähigkeit verliehen.

 

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