Satzung der Caritas Stiftung Stuttgart
Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung
mit dem Namen Caritas Stiftung Stuttgart
mit dem Sitz in Stuttgart
Präambel
Anliegen der Stiftung ist die Förderung des Wohlfahrtswesens. Sie setzt sich deshalb insbesondere auch für die Schaffung von Stiftungen und Stiftungsfonds ein.
Die Stiftung ist eine reine Förderstiftung des Caritasverbandes für Stuttgart e.V. und Trägerin aller Stiftungen, Vermögensmassen und nicht zweckgebundenen Erbschaften des Caritasverbandes für Stuttgart e.V. unabhängig von ihrer Rechtsform.
I. Name, Sitz, Rechtsform, Zweck und Vermögen der Stiftung
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen:
Caritas Stiftung Stuttgart.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Stuttgart.
(3) Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung privaten Rechts.
§ 2
Zweck der Stiftung
(1) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln für den Caritasverband für Stuttgart e.V. zur Verwirklichung seiner jeweiligen steuerbegünstigten Zwecke (Förderung der kirchlichen Wohlfahrtspflege im Sinne von § 22 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg).
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Stiftungsvermögen
Die Stiftung erhält als Vermögensausstattung DM 100.000,--, die vom Caritasverband für Stuttgart e.V. aufgebracht und bei der Errichtung der Stiftung fällig werden. Hiervon sind
- DM 50.000,-- für gemeinnützige Zwecke,
- DM 50.000,-- für mildtätige Zwecke
bestimmt.
II. Verwaltung des Stiftungsvermögens, Geschäftsjahr
und Rechnungslegung
§ 4
Verwaltung des Stiftungsvermögens
(1) Das Stiftungsvermögen ist entsprechend den für gemeinnützige und mildtätige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften und im übrigen nach Maßgabe dieser Satzung, den Weisungen des Stiftungsrates sowie getrennt für die Förderung der gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke des Caritasverbandes für Stuttgart e.V. zu verwalten.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert grundsätzlich zu erhalten. Es kann ausnahmsweise vorbehaltlich der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich ist.
(3) Die Mittel der Stiftung (Erträgnisse, Spenden und sonstige Zuwendungen) dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Erträge des Stiftungsvermögens sind vorbehaltlich Absatz 4 zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Spenden und sonstige Zuwendungen sind ebenfalls nach Satz 2 zu verwenden; dies gilt jedoch nicht für Zuwendungen von Todes wegen sowie dann, wenn der Zuwendende ausdrücklich eine Zuführung zum Stiftungsvermögen bestimmt hat (sog. "Zustiftungen"). Zuwendungen an die Stiftung können mit Auflagen verbunden werden, die jedoch die steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung nicht beeinträchtigen dürfen.
(4) Die Stiftung ist aufgrund eines Beschlusses des Stiftungsrats berechtigt, in dem jeweils für die Steuervergünstigung unschädlichen Umfang
a) den Überschuß der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuzuführen;
b) ihre Mittel einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen, wenn und solange dies erforderlich ist, damit die Stiftung ihre Zwecke nachhaltig erfüllen kann, insbesondere zur Finanzierung konkreter langfristiger Förderungsvorhaben; der Verwendungszweck ist bei der Rücklagenbildung oder -zuführung vom Stiftungsrat zu bestimmen.
(5) Das Stiftungsvermögen ist sparsam und wirtschaftlich zu verwalten. Eine Verpflichtung, das Stiftungsvermögen in mündelsicheren Werten anzulegen, besteht nicht.
(6) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Dem Caritasverband für Stuttgart e.V. steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 5
Verwaltung von Stiftungen und Stiftungsfonds
(1) Die Stiftung ist berechtigt, als Stiftungsträger unselbständiger, steuerbegünstigter Stiftungen deren Verwaltung zu übernehmen. Das Vermögen der nichtrechtsfähigen Stiftungen wird getrennt vom Vermögen der Stiftung nach Weisung des Stifters verwaltet.
(2) Die Stiftung übernimmt die Verwaltung rechtlich und steuerlich unselbständiger Vermögensmassen (Stiftungsfonds).
(3) Die Stiftung übernimmt die Obhut über rechtsfähige, steuerbegünstigte Stiftungen.
§ 6
Geschäftsjahr, Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(2) Der Stiftungsvorstand hat für eine ordnungsmäßige Verzeichnung des Vermögens sowie der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung zu sorgen.
(3) Auf den Schluß eines jeden Geschäftsjahres hat der Stiftungsvorstand eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Geschäftsbericht zu erstellen. Der Stiftungsrat kann auch eine andere Form der Rechnungslegung beschließen. Der Stiftungsrat hat den Jahresabschluß durch einen von ihm bestimmten Wirtschaftsprüfer oder eine von ihm bestimmte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen zu lassen. Der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist der Stiftungsaufsichtsbehörde innerhalb einer Frist von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen.
(4) Der Stiftungsvorstand hat den Caritasverband für Stuttgart e.V., soweit zumutbar, bei der Hergabe der Zuwendungen zu verpflichten, der Stiftung die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung nachzuweisen. Bei laufenden Zuwendungen ist der Nachweis mindestens einmal im Jahr zu führen.
III. Stiftungsorgane
§ 7
Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand.
§ 8
Zusammensetzung und Amtsdauer des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Personen, von denen drei Personen dem Aufsichtsorgan (Vorstand, künftig: Caritasrat) des Caritasverbandes für Stuttgart e.V. angehören müssen.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Vorstand bzw. künftig dem Caritasrat des Caritasverbandes für Stuttgart e.V. nach Anhörung des Stiftungsrates berufen.
(3) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine Wiederberufung ist möglich.
(4) Das Amt eines Mitglieds endet außer durch Ablauf der Amtsdauer durch
a) Abberufung durch den Vorstand bzw. künftig den Caritasrat des Caritasverbandes für Stuttgart e.V., die jederzeit zulässig ist;
b) Abberufung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde aus wichtigem Grund;
c) Tod des Mitglieds;
d) Amtsniederlegung des Mitglieds; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der Stiftung zu erklären. Ein Mitglied ist zur Niederlegung seines Amtes verpflichtet, wenn es infolge Krankheit, altershalber oder aus anderen Gründen für längere Zeit an der ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes verhindert ist.
(5) Nach Ende ihres Amtes führen die Mitglieder ihr Amt so lange weiter, bis das neue Mitglied ordnungsgemäß berufen ist. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für die restliche Amtszeit berufen.
(6) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer bei der Verfolgung ihrer Tätigkeit für die Stiftung angefallenen angemessenen Aufwendungen. Spesen werden nach einer vom Stiftungsrat zu beschließenden Spesenordnung vergütet.
§ 9
Organisation des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer einer Amtsperiode einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende aus seinem Amt aus, so hat der Stiftungsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit vorzunehmen.
(3) Der Vorsitzende vertritt den Stiftungsrat bei der Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen.
(4) Der stellvertretende Vorsitzende hat die Rechte des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist oder ihn mit seiner Vertretung ermächtigt.
§ 10
Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat entscheidet über die Grundsätze der Stiftungsarbeit und berät und überwacht den Vorstand.
(2) Der Stiftungsrat nimmt die ihm in dieser Satzung übertragenen Aufgaben wahr. Hierzu gehören auch:
a) die Entscheidung über die Richtlinien der Förderungstätigkeit und über die Verwendung der Stiftungsmittel;
b) die Genehmigung des Wirtschaftsplans;
c) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes.
(3) Bei seiner Tätigkeit hat der Stiftungsrat darauf zu achten, daß die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird.
§ 11
Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus zwei bis drei Personen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Stiftungsrat berufen. Der Stiftungsrat bestimmt den Vorsitzenden und ggf. den stellvertretenden Vorsitzenden. Mitglieder des Stiftungsrats können nicht Mitglieder des Vorstands werden.
(3) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederberufung ist zulässig.
(4) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet außer durch Ablauf der Amtsdauer durch
a) Abberufung durch den Stiftungsrat aus wichtigem Grund;
b) Abberufung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde aus wichtigem Grund;
c) Tod des Mitgliedes;
d) Amtsniederlegung des Mitgliedes; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der Stiftung zu erklären. § 8 Abs. 4 d) Satz 2 gilt entsprechend.
(5) § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.
(6) Die Vorstände können haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätig sein. Die entsprechende Vergütung legt der Stiftungsrat fest.
§ 12
Vertretung der Stiftung nach außen
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam.
(2) Der Stiftungsrat kann allen oder einzelnen Mitgliedern des Vorstandes die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
§ 13
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung im Rahmen der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und dieser Satzung. Er ist dem Stiftungsrat verantwortlich und an dessen Weisungen und Beschlüsse gebunden. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) die Führung der laufenden Geschäfte;
b) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses;
c) die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes;
d) die Abfassung des Jahresberichts und die Berichterstattung an den Stiftungsrat;
e) die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates;
f) der Erlaß einer Geschäftsordnung.
(2) Bei seiner Tätigkeit hat der Vorstand darauf zu achten, daß die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird.
§ 14
Beschlußfassung
(1) Jedes Stiftungsorgan faßt seine Beschlüsse in Sitzungen, die nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr stattfinden. Die Beschlußfassung kann ‑ abgesehen von Beschlüssen über die Änderung des Stiftungszwecks nach § 15 Absatz 1 und über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung nach § 16 ‑ auch im Wege schriftlicher Abstimmung erfolgen, wenn diesem Verfahren kein Mitglied des jeweiligen Stiftungsorgans widerspricht.
(2) Jedes Stiftungsorgan ist beschlußfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit der Mehrheit der Anwesenden, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsrats lädt die Mitglieder des Stiftungsrats schriftlich mit einer dreiwöchigen Frist unter Nennung der Tagesordnungspunkte ein oder fordert sie zur schriftlichen Stellungnahme und Abstimmung auf. In dringenden Angelegenheiten kann die Einberufung von Sitzungen formlos und ohne Einhaltung einer besonderen Einladungsfrist erfolgen.
(4) Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Stiftungsorgans zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von den gefaßten Beschlüssen schriftlich zu unterrichten. Im Falle von Absatz 1 Satz 2 ist das Ergebnis der Abstimmung allen Mitgliedern des jeweiligen Stiftungsorgans schriftlich mitzuteilen.
IV. Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung
und Vermögensanfall
§ 15
Satzungsänderung
(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, daß die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich ist, so kann der Stiftungsrat einen neuen Zweck im Sinne des Stifters beschließen oder den Stiftungszweck ändern. Der neue oder der geänderte Zweck hat gemeinnützig oder mildtätig oder beides zu sein und dem Zweck gem. § 2 möglichst nahe zu kommen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates.
(2) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 werden erst mit Genehmigung der Stiftungsbehörde wirksam. Sie dürfen nur gefaßt werden, wenn die zuständige Finanzbehörde vorher bestätigt hat, daß durch die Satzungsänderungen die Steuerfreiheit nicht berührt wird. Außerdem ist die Einwilligung des Stifters erforderlich.
§ 16
Aufhebung und Zusammenlegung der Stiftung
(1) Für die Aufhebung der Stiftung ist ein Beschluß der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrats erforderlich.
(2) Die Stiftung kann auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 87 BGB aufgehoben werden.
(3) Die Stiftung kann mit einer anderen Stiftung zusammengelegt werden (§ 14 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg). Hierfür ist ein Beschluß der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrats erforderlich. Die neue Stiftung muß ebenfalls steuerbegünstigt sein.
(4) § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 17
Vermögensanfall
Bei Aufhebung der Stiftung sowie bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Caritasverband für Stuttgart e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke gem. § 2 oder andere steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 18
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung steht unter kirchlicher Aufsicht gemäß § 25 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit der Stiftungsordnung der Diözese Rottenburg-Stuttgart in der jeweils gültigen Fassung.
Die Caritas Stiftung Stuttgart ist als kirchliche Stiftung errichtet und genehmigt (veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt, S. 982, BO-Nr. A 193 - 25.01.1999).
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat die Stiftung mit Schreiben vom 28.12.1998 genehmigt und der Stiftung die Rechtsfähigkeit verliehen.