Keine Abgeltungssteuer für Stiftungen
(Spenden und Zustiftungen)
Stand 1.7.2009
Die Caritas Gemeinschafts-Stiftung ist von der Zahlung der ab 2009 erhobenen Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent plus
Solidaritäts-Zuschlag auf alle Zinsen, Erträge und Kursgewinne befreit.
Wenn Sie die Arbeit unserer Stiftung finanziell unterstützen möchten, gibt es mehrere Möglichkeiten:
Steuerliche Höchstgrenzen
Spenden wie auch Zustiftungen können jährlich bis zu einer Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte steuermindernd
geltend gemacht werden. Übersteigt eine Spende/Zustiftung die Höchstgrenze von 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte,
kann sie steuerlich zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden d.h. bei kommenden Steuererklärungen berücksichtigt werden.
Spenden
dienen der kurzfristigen Umsetzung des Stiftungszweckes. Die zu fließenden Mittel müssen zeitnah bis spätestens zum Ende des
folgenden Jahres eingesetzt werden.
Zustiftungen
unterstützen die Arbeit der Stiftung langfristig. Zustiftungen erhöhen das Stiftungskapital. Ausschließlich die Erträge des
Stiftungskapitals werden für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet.
Sonderregelung bei Stiftungsgründungen oder Zustiftungen in bestehende Stiftungen
Zustiftungen können bis zu einer Höhe von einer Million Euro über einen Zeitraum von zehn Jahren steuerlich geltend gemacht
werden. Ehegatten werden bei dieser Regelung einzeln veranlagt, das bedeutet, jeder der Ehepartner kann eine Zustiftung von
einer Million Euro steuerlich absetzen. Der Höchstbetrag von einer Million gilt zusätzlich zu dem Spendenabzug von 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte.
Erbschaftssteuerbefreiung
Für den Fall, dass Sie geerbt haben und dieses Erbe oder einen Anteil daraus (Vermächtnis) innerhalb von zwei Jahren der Stiftung
weitergeben möchten, können Sie rückwirkend von der Erbschaftssteuer befreit werden oder die oben genannten steuerlichen Vorteile
nutzen.
